Über die angewandte Arkane Heilmagie im Sinne der Lebensverlängerung, aber nicht der Lebenserhaltung.
Grundsätzlich ist es die Pflicht eines jeden Heilmagicus das Leben Hilfesuchender zu verlängern, abzulehnen wäre dies
lediglich, wenn die Chancen einer Heilung die Erfahrung und/oder das geistige Potenzial eines Magicus übersteigen sollten. Auch wäre es für einen Heilmagier nahezu undenkbar einem Diener der schwarzen Fürsten zu dienen. Wobei jedoch der zuletzt genannte Fall nicht von der Pflicht entbindet, es sei denn es drohen erhebliche Schäden und/oder Beeinflussungen durch die innewohnende Präsenz des Sphärenwesens. Dennoch kann auch ein Risiko den Nutzwert unterlegen sein, deshalb gilt es nach folgenden Kriterien
abzuwägen:
1. Sinn und Nutzen der magischen Manipulation - hiermit ist besonders die Verlängerung von Leben bzw. die Verkürzung der Sterbezeit des
Individuums gemeint. Denkbar wären hier gefangene und oder Schwarzmagier, die abtransportiert bzw. durch heiligendes Feuer gereinigt werden müssen.
2. Effektivität und Kraftaufwand - es wäre ungünstig inmitten einer tobenden Schlacht einem einzelnen
Verwundeten ein komplette Regenerierung zu ermöglichen, stattdessen eignen sich hier kleinere Behandlungen im Rahmen des Kampfprozesses ( z.B. die
Heilung einer Beinwunde oder einer Verletzung des Schwertarmes etc.)
3. Vorrangigkeit der einzelnen Bedürfnisse - der eingesetzte Magus unterliegt seiner Sanitätspflicht als Truppenteilverband, er untersteht einem
Vorgesetzten und hat die seiner Position angehörigen
Rechte - und Pflichten. Auch das Kriegsrecht kann auf ihn wirksam gemacht werden.
Sollte er dementsprechend den Dienst während einer Kampfhandlung quittieren, wird das
Kriegsrecht geltend gemacht, demzufolge werden Deserteure nach Landesart zur Verantwortung gezogen.
4. Menschlichkeit in Anbetracht der vorherrschenden
Bedingungen - ein Verwundeter, dem das linke Beine zersplittert und zerfetzt wurde, erleidet erstens unmenschliche Schmerzen und seelische Qualen. Der Heilmagicus steht nun vor einer komplizierten Angelegenheit, die a) zeitaufwendig und b)
kraftraubend ist, zudem unterliegt auch er der Kampfhandlung und hätte demzufolge nicht die geforderte Zeit zum handeln. Ihm bleibt folglich keine andere Wahl als die Behandlung abzubrechen und den
Verwundeten von seinen Qualen zu erlösen, sollte er dieses nicht tun, würde er gegen das Interesse aller
verstoßen, da auch andere Opfer versorgt werden müssen und ihnen vielleicht noch geholfen werden könnte.
Auch ein Magicus im städtischen oder ländlichen Leben sollte seinen Bezugspunkt und seinen Aufgabenbereich stets im Auge behalten. Erstens gibt es nur wenige reiche Leute, die eine
lebenserhaltene Arkane Maßnahme überhaupt bezahlen könnten, sofern nicht ein wohltätiges Wesen diese umsonst behandeln würde. Zweitens füllen die Arkanen Magier nicht den Bereich des Heilers oder Apothekarius aus, sondern nutzen ihre von Hesinde gegebenen Fähigkeiten zur Erhaltung bestimmter weltlicher Personen, im Sinne des allgemeinen Interesses. Besonders wären hier also hochrangige Würdenträger und die militärischer Persönlichkeiten zu nennen, die ihr Leben generell im Sinne des allgemeinen Wohles zur Verfügung stellen. Auch hier wäre eine Lebenserhaltung über Monate, Wochen, Tage oder sogar nur wenige Stunden hinweg vollkommen sinnlos, zum einen, weil es sich aus Effektivitätsgründen nicht vereinen ließe, zum anderen weil so unter umständen Schmerzen, Qualen und/oder Leid verlängert werden könnten. Die
Ausnahme bilden auch hier wieder eingesetzte, hochkarätige Würdenträger, sowie verwundete Informanten, oder aber auserlesene Personen in Sonderstellungen, die dem
Allgemeinwohl noch einen sozialen Schatz in ihrem Erbe hinterlassen könnten.
Als letztes möchte ich den Einsatz der dunklen Magie in Koppelung mit dem
Reversalis aufführen. Ein Einsatz dieser Heilung erfordert a) viel Erfahrung und b) bedeutende Kenntnisse auf beiden Gebieten sowie in beiden Spruchthesen.
Persönlich könnte ich nur einige wenige Sprüche zur Heilung von Geisteskrankheiten wie "Schwarz und Rot" nennen, dennoch könnten und
müssen sie eine Bereicherung darstellen, ohne auf den Pfad der dunklen Magie zu gelangen, auch wohl und gerade deshalb dürfte sie nur bei den erfahrensten Magiern in Betracht gezogen werden. Anders
verhält es sich mit der Anwendung der Umwandlung seiner weltlichen Kräfte in geistliche. Der Weg des Blutes dürfte nur
zweifelhaft unter gegebenen Umständen durchführbar sein, andererseits erzielt er durchschlagenden Erfolg, jedoch nur bei absoluter Perfektion, weshalb ich von diesem Weg abraten möchte. Dieser Weg darf nur als letzte Konsequenz und auch nur dann, wenn es die Umstände gebieten, eingeschlagen werden. Es haben
zu viele mit dieser Macht ihre Lebensgrenze überschritten, und auch die, die überlebten, tragen stets einen Teil des dunklen Wahns in sich, der sich bei
Einfluss emporfrisst und das Gedankengut mehrerer Jahre vollkommen aufzehrt. Zwar kristallisiert sich so ein Kreis nahezu unfehlbarer Magier heraus, doch diejenigen, die versagten, bezahlten den
Aufstieg weniger einzelner, und das wiederum steht eindeutig im Gegensatz zu der generellen Auffassung eines Heilmagus. Er möchte Leben erhalten und nicht das eigene oder das irgendeines anderen
leichtfertig aufs Spiel setzen. Denn nichts ist sein sehnlichster Wunsch, als jedem Trost und Schutz zu gewähren, der seine Kräfte einmal in Anspruch nehmen könnte.
Zum Abschluss möchte ich noch sagen, dass die Berufung eines Heilmagus ein ganzes Leben füllen kann, er verschwört sich dem Leben und dem Heilungsprozess. Sollte er Fehler begehen, ist es auch ihm untersagt sein Leben zu beenden, daher trägt ein jeder die Verantwortung seiner selbst und der hilfesuchenden Bevölkerung. Nehmet diese Worte mit
Wohlwollen und gedenket ihrer, solltet ihr, der sich dieser Aufgabe
unbewusst gewesen nun einen Einblick in die Erfahrung eines alten sterbenden Mannes erhalten
haben, der verflucht seiner Fehler nur diesen schmachvollen Tode wählen konnte.
Testament des Gelen Taramon Heilmagier zu Vinsalt
Aufbewahrt von Reto Kail Endrik, Eleve zu Arkania
Erschienen in Opus no. 102 am 1.4.2001. |