Klageschrift
des Magister Rukus Ambrosius versus Adeptus Thundar Hurlemanoff
Gemäß §§ 186 und 190 des Codex Albyricus erhebe ich,
Magister Rukus Ambrosius, Anklage versus Adeptus Thundar Hurlemanoff, Absolvent der
Academia Arcomagica Scholaque Arcania Puniensis, aufgrund von Übler Nachrede und
Öffentlicher Diskreditierung.§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der Meinung des jeweiligen Gildenrates
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit
Disvocatio bis zu drei Jahren und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von
Schriften (§ 11 Abs.3) begangen ist, mit Disvocatio bis zu zwölf Jahren oder mit
Disliberatio bis zu drei Jahren bestraft.
§
190 Öffentliche Diskreditierung
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den
Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Ansehen in der
Gilde oder für seine magischen Forschungstätigkeiten herbeizuführen, hat dem anderen
den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht
kennt, aber kennen muss.
Ich ersuche den Rat der Academia
Limbologica gemäß § 122 in diesem Casus als Jurisdikative aufzutreten und den Prozess
im Beisein des Angeklagten sowie des Klägers zu führen. Erschienen in Opus no. 21 am 6.6.1999 als Reaktion oder Fortsetzung zu Versuch einer gütlichen Einigung.
Zu diesem Artikel erschien folgende Reaktion oder Fortsetzung: Gegenklage des Magus Thundar Hurlemanoff versus Magister Rukus Ambrosius. |